Schul­den bei recht­lich Betreu­ten: Was tun? Insolvenz?

Als recht­li­cher Betreuer:in spie­len Sie eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Unter­stüt­zung von Per­so­nen mit Schul­den. Ihr Bei­trag kann den Weg zur erfolg­rei­chen Ent­schul­dung der betreu­ten Per­son maß­geb­lich beein­flus­sen. Die­ser Arti­kel klärt über den Umgang mit Schul­den bei recht­lich Betreu­ten auf und infor­miert über die Mög­lich­kei­ten und den Ver­lauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Die betreu­te Per­son hat Schul­den – was nun?

1. Hal­tung als recht­li­cher Betreuer:in

Ihre Auf­ga­be ist es, die Exis­tenz der betreu­ten Per­son vor allen ande­ren For­de­run­gen von Drit­ten abzu­si­chern. Das bedeu­tet, dass Sie kein Geld an Gläubiger:innen zah­len, son­dern die finan­zi­el­le Situa­ti­on der betreu­ten Per­son im Blick behalten.

Pfän­dungs­schutz

Jeder Per­son steht ein monat­li­cher, nicht pfänd­ba­rer Betrag zu. Sichern Sie die­sen Betrag auf einem per­sön­li­chen Giro­kon­to (kein Gemein­schafts­kon­to) vor Kon­to­Pfän­dun­gen, indem Sie die­ses in ein Pfän­dungs­schutz­kon­to (P‑Konto) umwan­deln. Stel­len Sie dafür einen Antrag bei der jewei­li­gen Bank.

Exis­tenz­si­che­rung

Erfas­sen Sie die finan­zi­el­le Situa­ti­on der betreu­ten Per­son (monat­li­che Ein­nah­men und Aus­ga­ben) und kon­trol­lie­ren Sie, ob die grund­le­gen­den und lebens­not­wen­di­gen Berei­che finan­zi­ell abge­si­chert sind. Ist dies nicht der Fall oder lebt die Per­son sogar von Leis­tun­gen wie Bür­ger­geld, Grund­si­che­rung oder Sozi­al­hil­fe, dann ist das Exis­tenz­mi­ni­mum erreicht und es gibt kei­ne finan­zi­el­len Mit­tel, um Schul­den zu bezah­len. Wird dies über meh­re­re Jah­re so der Fall sein, so ist die Per­son überschuldet.

Wohn- und Ver­sor­gungs­la­ge sichern

Sichern Sie die lebens­not­wen­di­gen Aspek­te wie Wohnung/Haus/Unterkunft, Heizung/Warmwasser, Strom, Ernäh­rung und Kör­per­pfle­ge ab oder wer­den aktiv, um die­se wie­der einzurichten.

2. Gläubiger:innen-Aufstellung

Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über mög­lichst alle Gläubiger:innen der betreu­ten Per­son. Sam­meln Sie dafür For­de­rungs­schrei­ben und kon­tak­tie­ren Sie die Gläubiger:innen. Sie kön­nen auch Selbst­aus­künf­te anfor­dern. Ein Erst­an­schrei­ben für bekann­te Gläubiger:innen und ein Anschrei­ben für Selbst­aus­künf­te lie­gen bei. Legen Sie einen Ord­ner mit den aktu­ells­ten For­de­rungs­schrei­ben an.

Rang­fol­ge der Schulden

Als Betreuer:in müs­sen Sie Schul­den prio­ri­sie­ren. Es gibt Schul­den wie Geld­stra­fen oder Unter­halts­ver­pflich­tun­gen, also öffent­lich gerecht­fer­tig­te Schul­den, und pri­va­te Ver­brau­cher­schul­den. Küm­mern Sie sich, wenn über­haupt mög­lich, zuerst um die öffent­li­chen Schulden.

Kei­ne neu­en Schulden

Ach­ten Sie dar­auf, dass die betreu­te Per­son kei­ne neu­en Schul­den macht. Dies kann straf­recht­li­che Fol­gen haben, wenn eine Per­son, obwohl sie weiß, dass sie über­schul­det ist, wis­sent­lich neue Ver­bind­lich­kei­ten ein­geht, die sie nicht bezah­len kann.

Ver­hand­lung mit Gläubiger:innen

Nach­dem Sie alle Gläubiger:innen und die unter­schied­li­chen For­de­run­gen auf­ge­lis­tet haben, müs­sen Sie in Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Gläubiger:innen blei­ben. Tei­len Sie eine Auf­lis­tung der Gesamt­schul­den mit und bezie­hen Sie die finan­zi­el­le, sozia­le und gesund­heit­li­che Situa­ti­on der betreu­ten Per­son in Ihre Stel­lung­nah­me mit ein. Bit­ten Sie gege­be­nen­falls um Ein­stel­lung des Ver­fah­rens. Die Exis­tenz­si­che­rung der betreu­ten Per­son steht wei­ter­hin an ers­ter Stelle.

Die Schuld­ner­be­ra­tun­gen im Kreis Stein­furt unter­stüt­zen Sie kostenlos.

Die betreu­te Per­son ist über­schul­det – Insolvenzverfahren

Das Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren ist ein recht­lich fest­ge­leg­ter Pro­zess, der es Pri­vat­per­so­nen ermög­licht, sich von ihren Schul­den zu befrei­en und einen finan­zi­el­len Neu­an­fang zu erlan­gen. Die Schuld­ner- und Ver­brau­cher­insol­venz­be­ra­tungs­stel­len im Kreis Stein­furt unter­stüt­zen Sie kos­ten­los bei der Prü­fung, ob ein sol­ches Ver­fah­ren in Fra­ge kommt. Der Ablauf glie­dert sich in meh­re­re Schritte:

Erfas­sung aller Schulden

Zuerst wer­den alle Schuld­for­de­run­gen erfasst, indem vor­han­de­ne Unter­la­gen gesich­tet und aktu­el­le For­de­rungs­auf­stel­lun­gen ein­ge­holt wer­den. Dazu kann eine kos­ten­lo­se Selbst­aus­kunft ein­ge­se­hen und schrift­lich Kon­takt zu den Gläubiger:innen und deren aktu­el­len Vertreter:innen auf­ge­nom­men werden.

Außer­ge­richt­li­cher Einigungsversuch

Zunächst ist ein Ver­such der außer­ge­richt­li­chen Eini­gung anzu­stre­ben. Dabei wird ein Ent­schul­dungs­an­ge­bot auf der Grund­la­ge eines Plans mit allen Gläubiger:innen vor­ge­legt. Für eine erfolg­rei­che außer­ge­richt­li­che Eini­gung ist die Zustim­mung aller Gläu­bi­ger erfor­der­lich. Gelingt dies, ent­fällt das Insolvenzverfahren.

Bestimm­te Schul­den, wie Buß­gel­der, Geld­stra­fen oder vor­sätz­lich her­bei­ge­führ­te For­de­run­gen, sind von der Ent­schul­dung ausgenommen.

Insol­venz­an­trag

Schei­tert der außer­ge­richt­li­che Eini­gungs­ver­such, folgt die for­mel­le Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens, im Kreis Stein­furt beim Amts­ge­richt Müns­ter. Hier­bei soll­te bean­tragt wer­den, die Ver­fah­rens­kos­ten für das Insol­venz­ver­fah­ren zu stun­den, wenn die betreu­te Per­son die Ver­fah­rens­kos­ten nicht auf­brin­gen kann.

Gericht­li­cher Einigungsversuch

Auch das Gericht kann ver­su­chen, mit einem eige­nen Plan, mit den Gläubiger:innen eine Eini­gung zu errei­chen. Gelingt dem Gericht die­ser Ver­such, ent­fällt das Insolvenzverfahren.

Eröff­nungs­ver­fah­ren

Ein Insol­venz­ver­wal­ter wird bestimmt und fort­an läuft das Ver­fah­ren über genau drei Jah­re. Die Eröff­nung kann abge­lehnt wer­den, falls die Ver­fah­rens­kos­ten nicht gezahlt oder gestun­det wer­den kön­nen oder wei­te­re Sperr­grün­de vor­lie­gen. Der Insol­venz­ver­wal­ter erfasst und sichert Ver­mö­gens­wer­te. Gläu­bi­ger müs­sen ihre For­de­run­gen bis zu einem bestimm­ten Stich­tag anmel­den. Aus­ge­nom­me­ne For­de­run­gen, wie Unter­halts­zah­lun­gen oder durch Vor­satz ent­stan­de­ne Schul­den, sind geson­dert anzumelden.

Haupt­ver­fah­ren

Der Insol­venz­ver­wal­ter ver­wal­tet und ver­wer­tet die Insol­venz­mas­se. Die Erlö­se aus der Ver­wer­tung wer­den an die Gläu­bi­ger ver­teilt. Die­se Pha­se dau­ert etwa ein Jahr an. Es folgt ein Beschluss über die Auf­he­bung des Verfahrens.

Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode

Nach Abschluss des Haupt­ver­fah­rens läuft dann die soge­nann­te Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode wei­ter bis zum Ende des Ver­fah­rens. In die­ser Zeit müs­sen pfänd­ba­re Bezü­ge aus ange­mes­se­ner Erwerbs­tä­tig­keit abge­tre­ten und jähr­lich pfänd­ba­re Erträ­ge durch den Insol­venz­ver­wal­ter an die Gläu­bi­ger aus­ge­zahlt wer­den. Eben­so besteht in die­ser Zeit (also nach der Auf­he­bung des Ver­fah­rens) die Mög­lich­keit, Erspar­nis­se zu bilden.

Ertei­lung der Restschuldbefreiung

Am Ende des Ver­fah­rens ent­schei­det das Gericht über die Befrei­ung von allen rest­li­chen Schul­den, sodass die Gläu­bi­ger für die­se For­de­run­gen kei­ne Voll­stre­ckung mehr durch­füh­ren dür­fen. Aus­ge­nom­men von der Rest­schuld­be­frei­ung sind bestimm­te For­de­run­gen wie Buß­gel­der oder Geldstrafen.

Auf­ga­ben der recht­li­chen Betreuer:in im Verbraucherinsolvenzverfahren

Als recht­li­cher Betreuer:in unter­stüt­zen Sie die betreu­te Per­son auch im Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren. Zu den wich­tigs­ten Auf­ga­ben gehören:

Anbin­dung an Schuld­ner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle

Lei­ten Sie die betreu­te Per­son an seriö­se und kos­ten­lo­se Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­len wei­ter und beglei­ten Sie die­se Ter­mi­ne. Die pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung ist für den Erfolg des Ver­fah­rens uner­läss­lich, auch unter­stüt­zen die Bera­tungs­stel­len bei der Ent­schei­dung, ob wirk­lich ein Insol­venz­ver­fah­ren not­wen­dig ist.

Die Schuld­ner- und Ver­brau­cher­insol­venz­be­ra­tungs­stel­len im Kreis Stein­furt glie­dern ihre Zustän­dig­kei­ten regio­nal wie folgt auf:

Zusam­men­tra­gen der Gläubiger:innen und Forderungsschreiben

Sie unter­stüt­zen bei der Erfas­sung aller Schuld­for­de­run­gen und stel­len die Gesamt­ver­schul­dung durch aktu­el­le For­de­rungs­auf­stel­lun­gen zusam­men. Die schrift­li­che Kon­takt­auf­nah­me zu den Gläubiger:innen und aktu­el­len Gläubigervertreter:innen ist hier­bei essen­zi­ell. Auch das Ein­ho­len einer Schufa-Aus­kunft oder ande­ren Aus­kunftei­en durch Sie ist hilf­reich für den Beratungsprozess.

Unter­stüt­zung bei der Durch­füh­rung des Insolvenzverfahrens

In der Wohl­ver­hal­tens­pha­se müs­sen diver­se Pflich­ten wie die Infor­ma­ti­ons- und Mit­wir­kungs­pflich­ten an den Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­hal­ten wer­den. Auch dür­fen kei­ne Gläubiger:innen bevor­zugt und bei­spiels­wei­se Raten an die­se gezahlt werden.

Ach­tung! Verfahrenskosten

Die Rest­schuld­be­frei­ung wird nur erteilt, sofern die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen oder bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit erfolg­reich gestun­det wurden.

Umgang mit Einkünften

Wäh­rend der Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode dür­fen kei­ne Ein­künf­te ver­heim­licht wer­den. Zudem ist auf die ange­mes­se­ne Aus­übung einer Erwerbs­tä­tig­keit zu achten.

Die­ser Arti­kel soll Ihnen als recht­li­cher Betreuer:in eine Hil­fe­stel­lung bie­ten, um die betreu­te Per­son best­mög­lich im Umgang mit Schul­den und im Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren zu unterstützen.