Viele Betreuerinnen und Betreuer glauben, sie hätten eigene Mitwirkungspflichten gegenüber dem Sozialamt oder dem Eingliederungshilfeträger. Das stimmt so nicht. Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I treffen die Person, die Sozialleistungen beantragt oder erhält. Der rechtliche Betreuer erfüllt sie aber als ihr gesetzlicher Vertreter. Wer das übersieht, riskiert eine Leistungsversagung für die betreute Person und im Sozialhilferecht sogar die eigene Haftung.
Dieser Beitrag zeigt, wann der Betreuer für die Behörde zum Ansprechpartner wird, welche Mitwirkung er selbst erbringen muss, welche nur die betreute Person leisten kann und welche Folgen Versäumnisse haben.

Der Grundsatz: Die Pflicht gehört der betreuten Person
Mitwirkungspflichten sind rechtlich Obliegenheiten. Die Behörde kann sie nicht erzwingen, aber wer sie nicht erfüllt, muss mit Rechtsnachteilen rechnen. Sie richten sich an die leistungsberechtigte Person. Der rechtliche Betreuer vertritt diese Person innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich (§ 1823 BGB). Soweit er im Verfahren auftritt, muss er deshalb liefern, was die betreute Person liefern müsste.
Merksatz: Die Pflicht gehört der betreuten Person, die Erfüllung übernimmt der Betreuer.
Wichtig: Eine Betreuung macht niemanden geschäftsunfähig. Ohne Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB) bleibt die betreute Person im Verwaltungsverfahren selbst handlungsfähig (§ 11 SGB X). Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 gilt über § 11 Abs. 3 SGB X auch § 53 ZPO: Der Betreuer kann erklären, dass nur noch er das Verfahren führt (Ausschließlichkeitserklärung).
Wann wird der Betreuer Ansprechpartner der Behörde?
Nach dem Online-Lexikon Betreuungsrecht treffen die Mitwirkungspflichten auch den Betreuer, wenn er den Antrag stellt oder dem Verwaltungsverfahren beitritt (§ 11 SGB X i. V. m. § 53 ZPO). Ausgenommen sind höchstpersönliche Handlungen.
Aber was gilt, wenn der Betreuer nur seine Bestellungsurkunde übersendet? In der Praxis ist der Unterschied kleiner, als viele denken. Wer die Urkunde mit dem erkennbaren Willen schickt, die Angelegenheit zu regeln, tritt als Vertreter auf. Die Behörde muss sich dann an ihn wenden, entsprechend § 13 Abs. 3 SGB X. So sieht es auch die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung (GRA) zu § 13 SGB X. Das SG Chemnitz hat entschieden, dass Behörden den Schriftverkehr direkt mit dem Betreuer führen müssen, wenn er für die Vertretung gegenüber Behörden bestellt ist (Beschluss vom 01.04.2014 – S 3 AS 415/14).
Für die Praxis heißt das:
- Mitwirkungsaufforderungen, Anhörungen und Bescheide gehen an den Betreuer.
- Was der Betreuer weiß, zum Beispiel über eine Rentenerhöhung, gilt als Wissen der betreuten Person.
- Entscheidend ist immer der Aufgabenkreis. Ein Betreuer, der nur für die Gesundheitssorge bestellt ist, ist nicht für die Einkommensprüfung zuständig.
Vertretbare Mitwirkung: Das erledigt der Betreuer selbst
§ 60 SGB I umfasst alles, was sich durch Erklärungen und Unterlagen erledigen lässt. Hier muss der Betreuer selbst handeln:
- alle erheblichen Tatsachen angeben und Antragsformulare ausfüllen,
- Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, etwa zu Einkommen, Vermögen, Umzug oder Heimaufnahme,
- Beweismittel wie Kontoauszüge, Bescheide und Verträge vorlegen,
- der Einholung von Auskünften bei Dritten zustimmen.
Höchstpersönliche Mitwirkung: Das kann nur die betreute Person
Manche Mitwirkungspflichten kann kein Vertreter übernehmen:
- persönliches Erscheinen bei der Behörde (§ 61 SGB I),
- ärztliche und psychologische Untersuchungen (§ 62 SGB I),
- Teilnahme an einer Heilbehandlung (§ 63 SGB I),
- Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 64 SGB I).
Der Betreuer kann hier Termine koordinieren, Fahrten organisieren, die betreute Person begleiten und sie unterstützen. Das entspricht dem Leitbild des § 1821 BGB: Unterstützung geht vor Stellvertretung. Die Behörde darf sich bei solchen Mitwirkungshandlungen direkt an die betreute Person wenden, muss den Betreuer aber darüber informieren (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X entsprechend).
Grenzen der Mitwirkung
Nach § 65 SGB I besteht keine Pflicht zur Mitwirkung, wenn
- die Forderung in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht,
- sie aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- die Behörde sich die Informationen mit weniger Aufwand selbst beschaffen kann.
Gerade bei Menschen mit Behinderungen lohnt sich ein genauer Blick. Oft liegen Gutachten und Befunde schon bei einem anderen Träger vor.
Folgen, wenn Mitwirkung ausbleibt
Versagung oder Entziehung der Leistung
Die Behörde kann eine Leistung versagen oder entziehen, bis die Mitwirkung nachgeholt wird (§ 66 SGB I). Vorher muss sie schriftlich auf diese Folge hinweisen und eine angemessene Frist setzen. Ist ein Betreuer im Verfahren, muss dieser Hinweis an ihn gehen. Wird die Mitwirkung später nachgeholt, kann die Leistung nachträglich erbracht werden (§ 67 SGB I).
Zurechnung zulasten der betreuten Person
Versäumt der Betreuer schuldhaft die Mitwirkung, wird ihm das nicht allein angelastet. Es wird der betreuten Person zugerechnet (§ 278 BGB entsprechend). Die Leistung kann also versagt werden, obwohl die betreute Person selbst nichts falsch gemacht hat. Gegen ihren Betreuer kann sie dann Schadensersatz geltend machen (§ 1826 BGB).
Persönliche Haftung des Betreuers in der Sozialhilfe
Im Sozialhilferecht (SGB XII) kann der Betreuer selbst zahlungspflichtig werden, wenn er Überzahlungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht (§§ 103, 104 SGB XII). Die Rechtsprechung zeigt, wo die Grenze liegt:
- VGH Bayern, 26.05.2003 – 12 B 99.2576: Ein Betreuer teilte eine bekannte Einkommensänderung nicht mit und haftet für die Überzahlung.
- SG Ulm, 13.06.2017 – S 11 SO 1813/16: Ein Betreuer ließ die Vermögensverhältnisse über ein Jahr lang ungeprüft. Das Gericht wertete das als grob fahrlässig.
- SG Reutlingen, 25.09.2012 – S 5 SO 2995/11: Hier haftete der Betreuer nicht. Er ist keine Kontrollinstanz gegenüber einer geschäftsfähigen betreuten Person.
Für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sieht es anders aus. Seit sie 2020 aus dem SGB XII herausgelöst wurde, greifen die Kostenersatzregeln der Sozialhilfe dort nach meiner Einschätzung nicht mehr – ausdrücklich belegt ist das bislang für den Erbenersatz (§ 102 SGB XII). Eine vergleichbare Ersatznorm gegen den Betreuer enthält das SGB IX nicht. Überzahlungen fordert der Träger deshalb von der leistungsberechtigten Person zurück. Wer hier im Einzelfall betroffen ist, sollte die Frage anhand eines aktuellen Kommentars prüfen lassen.
Checkliste für Betreuerinnen und Betreuer
- Bestellungsurkunde bei jedem Sozialleistungsträger vorlegen und um Schriftverkehr ausschließlich über Sie bitten.
- Aufgabenkreis prüfen: Deckt er Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge oder Gesundheitssorge im nötigen Umfang ab?
- Änderungen sofort melden und die Meldung schriftlich dokumentieren.
- Termine für Untersuchungen und Gespräche mit der betreuten Person gemeinsam vorbereiten.
- Überzogene Mitwirkungsforderungen unter Hinweis auf § 65 SGB I zurückweisen.
- Bei einem Hinweis nach § 66 SGB I die Frist notieren und im Zweifel um Verlängerung bitten.
Fazit
Rechtliche Betreuer haben keine eigenen Mitwirkungspflichten. Sobald sie im Verfahren auftreten, tragen sie aber die Verantwortung, die Pflichten der betreuten Person zu erfüllen. Ob das mit einem Antrag oder mit dem Übersenden der Bestellungsurkunde beginnt, spielt kaum eine Rolle. Entscheidend sind der Aufgabenkreis, die Unterscheidung zwischen vertretbarer und höchstpersönlicher Mitwirkung und die Pflicht, Änderungen zuverlässig zu melden.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Online-Lexikon Betreuungsrecht: Mitwirkungspflicht
- Online-Lexikon Betreuungsrecht: Vertretung gegenüber Behörden
- Online-Lexikon Betreuungsrecht: Sozialhilfe
- Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 13 SGB X
- §§ 60 ff. SGB I (dejure.org)
- § 53 ZPO (dejure.org)