Mit­wir­kungs­pflich­ten des recht­li­chen Betreu­ers gegen­über Behörden

Vie­le Betreue­rin­nen und Betreu­er glau­ben, sie hät­ten eige­ne Mit­wir­kungs­pflich­ten gegen­über dem Sozi­al­amt oder dem Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger. Das stimmt so nicht. Die Mit­wir­kungs­pflich­ten nach §§ 60 ff. SGB I tref­fen die Per­son, die Sozi­al­leis­tun­gen bean­tragt oder erhält. Der recht­li­che Betreu­er erfüllt sie aber als ihr gesetz­li­cher Ver­tre­ter. Wer das über­sieht, ris­kiert eine Leis­tungs­ver­sa­gung für die betreu­te Per­son und im Sozi­al­hil­fe­recht sogar die eige­ne Haftung.

Die­ser Bei­trag zeigt, wann der Betreu­er für die Behör­de zum Ansprech­part­ner wird, wel­che Mit­wir­kung er selbst erbrin­gen muss, wel­che nur die betreu­te Per­son leis­ten kann und wel­che Fol­gen Ver­säum­nis­se haben.

Mitwirkungspflicht bei rechtlichen Betreuern

Der Grund­satz: Die Pflicht gehört der betreu­ten Person

Mit­wir­kungs­pflich­ten sind recht­lich Oblie­gen­hei­ten. Die Behör­de kann sie nicht erzwin­gen, aber wer sie nicht erfüllt, muss mit Rechts­nach­tei­len rech­nen. Sie rich­ten sich an die leis­tungs­be­rech­tig­te Per­son. Der recht­li­che Betreu­er ver­tritt die­se Per­son inner­halb sei­nes Auf­ga­ben­krei­ses gericht­lich und außer­ge­richt­lich (§ 1823 BGB). Soweit er im Ver­fah­ren auf­tritt, muss er des­halb lie­fern, was die betreu­te Per­son lie­fern müsste.

Merk­satz: Die Pflicht gehört der betreu­ten Per­son, die Erfül­lung über­nimmt der Betreuer.

Wich­tig: Eine Betreu­ung macht nie­man­den geschäfts­un­fä­hig. Ohne Ein­wil­li­gungs­vor­be­halt (§ 1825 BGB) bleibt die betreu­te Per­son im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren selbst hand­lungs­fä­hig (§ 11 SGB X). Seit der Betreu­ungs­rechts­re­form 2023 gilt über § 11 Abs. 3 SGB X auch § 53 ZPO: Der Betreu­er kann erklä­ren, dass nur noch er das Ver­fah­ren führt (Aus­schließ­lich­keits­er­klä­rung).

Wann wird der Betreu­er Ansprech­part­ner der Behörde?

Nach dem Online-Lexi­kon Betreu­ungs­recht tref­fen die Mit­wir­kungs­pflich­ten auch den Betreu­er, wenn er den Antrag stellt oder dem Ver­wal­tungs­ver­fah­ren bei­tritt (§ 11 SGB X i. V. m. § 53 ZPO). Aus­ge­nom­men sind höchst­per­sön­li­che Handlungen.

Aber was gilt, wenn der Betreu­er nur sei­ne Bestel­lungs­ur­kun­de über­sen­det? In der Pra­xis ist der Unter­schied klei­ner, als vie­le den­ken. Wer die Urkun­de mit dem erkenn­ba­ren Wil­len schickt, die Ange­le­gen­heit zu regeln, tritt als Ver­tre­ter auf. Die Behör­de muss sich dann an ihn wen­den, ent­spre­chend § 13 Abs. 3 SGB X. So sieht es auch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung in ihrer Gemein­sa­men Recht­li­chen Anwei­sung (GRA) zu § 13 SGB X. Das SG Chem­nitz hat ent­schie­den, dass Behör­den den Schrift­ver­kehr direkt mit dem Betreu­er füh­ren müs­sen, wenn er für die Ver­tre­tung gegen­über Behör­den bestellt ist (Beschluss vom 01.04.2014 – S 3 AS 415/14).

Für die Pra­xis heißt das:

  • Mit­wir­kungs­auf­for­de­run­gen, Anhö­run­gen und Beschei­de gehen an den Betreuer.
  • Was der Betreu­er weiß, zum Bei­spiel über eine Ren­ten­er­hö­hung, gilt als Wis­sen der betreu­ten Person.
  • Ent­schei­dend ist immer der Auf­ga­ben­kreis. Ein Betreu­er, der nur für die Gesund­heits­sor­ge bestellt ist, ist nicht für die Ein­kom­mens­prü­fung zuständig.

Ver­tret­ba­re Mit­wir­kung: Das erle­digt der Betreu­er selbst

§ 60 SGB I umfasst alles, was sich durch Erklä­run­gen und Unter­la­gen erle­di­gen lässt. Hier muss der Betreu­er selbst handeln:

  • alle erheb­li­chen Tat­sa­chen ange­ben und Antrags­for­mu­la­re ausfüllen,
  • Ände­run­gen in den per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen unauf­ge­for­dert und unver­züg­lich mit­tei­len, etwa zu Ein­kom­men, Ver­mö­gen, Umzug oder Heimaufnahme,
  • Beweis­mit­tel wie Kon­to­aus­zü­ge, Beschei­de und Ver­trä­ge vorlegen,
  • der Ein­ho­lung von Aus­künf­ten bei Drit­ten zustimmen.

Höchst­per­sön­li­che Mit­wir­kung: Das kann nur die betreu­te Person

Man­che Mit­wir­kungs­pflich­ten kann kein Ver­tre­ter übernehmen:

  • per­sön­li­ches Erschei­nen bei der Behör­de (§ 61 SGB I),
  • ärzt­li­che und psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen (§ 62 SGB I),
  • Teil­nah­me an einer Heil­be­hand­lung (§ 63 SGB I),
  • Teil­nah­me an Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben (§ 64 SGB I).

Der Betreu­er kann hier Ter­mi­ne koor­di­nie­ren, Fahr­ten orga­ni­sie­ren, die betreu­te Per­son beglei­ten und sie unter­stüt­zen. Das ent­spricht dem Leit­bild des § 1821 BGB: Unter­stüt­zung geht vor Stell­ver­tre­tung. Die Behör­de darf sich bei sol­chen Mit­wir­kungs­hand­lun­gen direkt an die betreu­te Per­son wen­den, muss den Betreu­er aber dar­über infor­mie­ren (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X entsprechend).

Gren­zen der Mitwirkung

Nach § 65 SGB I besteht kei­ne Pflicht zur Mit­wir­kung, wenn

  • die For­de­rung in kei­nem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur Leis­tung steht,
  • sie aus einem wich­ti­gen Grund nicht zuge­mu­tet wer­den kann oder
  • die Behör­de sich die Infor­ma­tio­nen mit weni­ger Auf­wand selbst beschaf­fen kann.

Gera­de bei Men­schen mit Behin­de­run­gen lohnt sich ein genau­er Blick. Oft lie­gen Gut­ach­ten und Befun­de schon bei einem ande­ren Trä­ger vor.

Fol­gen, wenn Mit­wir­kung ausbleibt

Ver­sa­gung oder Ent­zie­hung der Leistung

Die Behör­de kann eine Leis­tung ver­sa­gen oder ent­zie­hen, bis die Mit­wir­kung nach­ge­holt wird (§ 66 SGB I). Vor­her muss sie schrift­lich auf die­se Fol­ge hin­wei­sen und eine ange­mes­se­ne Frist set­zen. Ist ein Betreu­er im Ver­fah­ren, muss die­ser Hin­weis an ihn gehen. Wird die Mit­wir­kung spä­ter nach­ge­holt, kann die Leis­tung nach­träg­lich erbracht wer­den (§ 67 SGB I).

Zurech­nung zulas­ten der betreu­ten Person

Ver­säumt der Betreu­er schuld­haft die Mit­wir­kung, wird ihm das nicht allein ange­las­tet. Es wird der betreu­ten Per­son zuge­rech­net (§ 278 BGB ent­spre­chend). Die Leis­tung kann also ver­sagt wer­den, obwohl die betreu­te Per­son selbst nichts falsch gemacht hat. Gegen ihren Betreu­er kann sie dann Scha­dens­er­satz gel­tend machen (§ 1826 BGB).

Per­sön­li­che Haf­tung des Betreu­ers in der Sozialhilfe

Im Sozi­al­hil­fe­recht (SGB XII) kann der Betreu­er selbst zah­lungs­pflich­tig wer­den, wenn er Über­zah­lun­gen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht (§§ 103, 104 SGB XII). Die Recht­spre­chung zeigt, wo die Gren­ze liegt:

  • VGH Bay­ern, 26.05.2003 – 12 B 99.2576: Ein Betreu­er teil­te eine bekann­te Ein­kom­mens­än­de­rung nicht mit und haf­tet für die Überzahlung.
  • SG Ulm, 13.06.2017 – S 11 SO 1813/16: Ein Betreu­er ließ die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se über ein Jahr lang unge­prüft. Das Gericht wer­te­te das als grob fahrlässig.
  • SG Reut­lin­gen, 25.09.2012 – S 5 SO 2995/11: Hier haf­te­te der Betreu­er nicht. Er ist kei­ne Kon­troll­in­stanz gegen­über einer geschäfts­fä­hi­gen betreu­ten Person.

Für die Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach dem SGB IX sieht es anders aus. Seit sie 2020 aus dem SGB XII her­aus­ge­löst wur­de, grei­fen die Kos­ten­er­satz­re­geln der Sozi­al­hil­fe dort nach mei­ner Ein­schät­zung nicht mehr – aus­drück­lich belegt ist das bis­lang für den Erben­er­satz (§ 102 SGB XII). Eine ver­gleich­ba­re Ersatz­norm gegen den Betreu­er ent­hält das SGB IX nicht. Über­zah­lun­gen for­dert der Trä­ger des­halb von der leis­tungs­be­rech­tig­ten Per­son zurück. Wer hier im Ein­zel­fall betrof­fen ist, soll­te die Fra­ge anhand eines aktu­el­len Kom­men­tars prü­fen lassen.

Check­lis­te für Betreue­rin­nen und Betreuer

  1. Bestel­lungs­ur­kun­de bei jedem Sozi­al­leis­tungs­trä­ger vor­le­gen und um Schrift­ver­kehr aus­schließ­lich über Sie bitten.
  2. Auf­ga­ben­kreis prü­fen: Deckt er Behör­den­an­ge­le­gen­hei­ten, Ver­mö­gens­sor­ge oder Gesund­heits­sor­ge im nöti­gen Umfang ab?
  3. Ände­run­gen sofort mel­den und die Mel­dung schrift­lich dokumentieren.
  4. Ter­mi­ne für Unter­su­chun­gen und Gesprä­che mit der betreu­ten Per­son gemein­sam vorbereiten.
  5. Über­zo­ge­ne Mit­wir­kungs­for­de­run­gen unter Hin­weis auf § 65 SGB I zurückweisen.
  6. Bei einem Hin­weis nach § 66 SGB I die Frist notie­ren und im Zwei­fel um Ver­län­ge­rung bitten.

Fazit

Recht­li­che Betreu­er haben kei­ne eige­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten. Sobald sie im Ver­fah­ren auf­tre­ten, tra­gen sie aber die Ver­ant­wor­tung, die Pflich­ten der betreu­ten Per­son zu erfül­len. Ob das mit einem Antrag oder mit dem Über­sen­den der Bestel­lungs­ur­kun­de beginnt, spielt kaum eine Rol­le. Ent­schei­dend sind der Auf­ga­ben­kreis, die Unter­schei­dung zwi­schen ver­tret­ba­rer und höchst­per­sön­li­cher Mit­wir­kung und die Pflicht, Ände­run­gen zuver­läs­sig zu melden.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag gibt einen all­ge­mei­nen Über­blick (Stand: Sep­tem­ber 2026) und ersetzt kei­ne Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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