Dieser Beitrag fokussiert die veränderte Situation des Leistungserbringers in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen als Folge der BTHG-Umsetzung in Niedersachsen, sodass dieser lediglich für die Planung passender Maßnahmen verantwortlich sein wird und die Umsetzung der Maßnahmen an den Leistungsträger zurückmeldet. Die Hoheit über die einzelnen Hilfeverfahren liegt beim Träger der Eingliederungshilfe, bspw. beim örtlichen Sozialamt. Es ist verantwortlich und führt das ICF-orientierte B.E.Ni-Verfahren aus.
Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erfolgte ein Paradigmenwechsel in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, d.h. ein Wechsel vom Fürsorgesystem hin zur Realisierung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Zentraler Begriff der UN-BRK ist die Inklusion. „Während Integration als Herstellung eines Ganzen definiert werden kann, ist Inklusion die Einbeziehung in ein Ganzes [,] wonach jede einzelne Person in Gesellschaft und Arbeitsmarkt einzubeziehen [ist]“ (siehe Welti & Nachtschatt, S. 68). Damit sollen alle Menschen „gleiche Freiheiten und deren materielle Grundlagen und Voraussetzungen“ erhalten (ebd.), was einer realisierten Teilhabe gleichkommt. Insbesondere die Rechtsnormen des SGB IX sollen Menschen mit Beeinträchtigungen dabei unterstützen, „[…] ihre Selbstbestimmung und […] volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken“ (siehe § 1 SGB IX). Teilhabe gestaltet sich demnach nach dem Leitsatz “Nicht über uns ohne uns”. Solche Leistungen aus der Eingliederungshilfe erhalten demnach Menschen, die „[…] körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung […] liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach […] zu erwarten ist“ (siehe § 2 Abs. 1 SGB IX). Behinderungen als Langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die in Verbindung mit Barrieren an der Teilhabe an Gesellschaft hindern, lassen den Begriff an die Gesundheitsdefinition der ICF (ICF und verwandte Klassifikationssysteme) anknüpfen (siehe Welti & Nachtschatt, S. 64). Diese Veränderung erfolgte insbesondere durch die Umsetzung der UN-BRK in deutsches Recht mit dem BTHG. Insbesondere durch das BTHG und die damit verbundene Neufassung des SGB IX wird durch § 13 SGB IX eine einheitliche Bedarfsfeststellung nach ICF-Kriterien gefordert. In Niedersachsen wird diese Forderung durch das Instrument der Bedarfsermittlung Niedersachsen (kurz B.E.Ni) umgesetzt. Auch dieses Instrument befindet sich noch in der Weiterentwicklung. Aktuell liegen B.E.Ni 3.0 sowie entsprechende Arbeitshilfen vor. Das B.E.Ni-Verfahren gliedert sich entsprechende Bögen in fünf Phasen von F1-F5.

Mit der dritten Stufe des BTHG ist zum Jahreswechsel 2020 u.a. die Eingliederungshilfe in das SGB IX überführt worden und damit ein Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen entstanden, um den leistungsberechtigten Menschen „Maßnahmen wie aus einer Hand“ anbieten zu können. Ferner bedeutet dies, dass der Leistungsträger der Eingliederungshilfe die Gesamtverantwortung für den Hilfeprozess übernimmt. Dieser wird durch die Novellierung zu einem Gesamt- und Teilhabeplanverfahren in der Verantwortung des Leistungsträgers. Primärer Fokus auch in diesem Verfahren ist die Partizipation der Leistungsberechtigten an diesem Prozess. Ihre Wünsche und Ziele sind maßgebend für das Verfahren, wodurch stärker als bisher eine Personenzentrierung ermöglicht werden soll. Der Leistungsträger erfasst die funktionalen Bedarfe ICF-orientiert und trägerübergreifend gemeinsam mit den leistungsberechtigten Personen und plant die Eingliederungsziele mit ihnen als übergeordnete und koordinierende Einheit in einem Gesamtplan (GP) (siehe Handbuch B.E.Ni 3.0; S. 16). Sollten unterschiedliche Leistungsträger nach § 6 SGB IX beteiligt werden müssen, sind von ihnen Teilhabeplanverfahren sowie Teilhabepläne (THP) als Teil des Gesamtplans zu erstellen. Sie gewähren Leistungen nach den für sie maßgebenden Rechtvorschriften.
| Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX | Rechtsgrundlage |
| Gesetzliche Krankenkasse | SGB V Gesetzliche Krankenversicherung |
| Bundesagentur für Arbeit | SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB III Arbeitsförderung |
| Träger der gesetzlichen Unfallversicherung | SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung |
| Träger der gesetzlichen Rentenversicherung | SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung |
| Träger der Kriegsopferversorgung, Träger der Kriegsopferfürsorge | BVG Bundesversorgungsgesetz |
| Träger der öffentlichen Jugendhilfe | SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe |
| Träger der Eingliederungshilfe | SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen / Teil 2 Eingliederungshilferecht |
Wo aber bleibt in diesem neuen Verfahren der Leistungserbringer (LE), der bisher mit den leistungsberechtigten Personen (LB) Ziele und Maßnahmen im Rahmen einer Eingliederungsplanung entwickelt hatte. Im B.E.Ni-Verfahren ist der Leistungserbringer jedenfalls nicht explizit erwähnt (siehe § 121 SGB IX). Jedoch muss der LE bspw. über Ziele informiert werden, um Maßnahmen mit den LB planen zu können. Auch ist im Dreiecksverhältnis zwischen LE, LB und Leistungsträger (LT) die Kontrollfunktion in Form einer Rückmeldung über die erbrachten Leistungen fester Bestandteil eben dieses Verhältnisses. Aus diesen Gründen wird im B.E.Ni-Verfahren der Leistungserbringer mit den Bögen F4 und F5 LE formal beteiligt. Nicht jedoch in der Form einer Bedarfsermittlung und Zielplanung zwischen LE und LB, wie es bisher üblich war (siehe HMB-Verfahren und § 57 SGB IX für den Eingliederungsplan). Der Leistungserbringer konkretisiert die Zielplanung, d.h. er formuliert gemeinsam mit den LB entsprechende Maßnahmen passend zu den Zielen aus. Auch im Verfahren des Gesamt- und Teilhabeplans, bspw. in den entsprechenden Konferenzen ist der LE bei der ersten Durchführung per se nicht beteiligt, jedoch kann er bei Überprüfungen auf Wunsch bzw. durch Zustimmung der LB am Verfahren beteiligt werden. Sollte dies nicht der Fall sein ist der Leistungserbringer lediglich an der Maßnahmenplanung sowie der formalen Zielauswertung und Verlaufsberichtserstattung (mit Bögen F4 und F5 LE) beteiligt. Demnach verändert sich die Bedeutung des Eingliederungsplans hin zu einer konkretisierenden Teilmenge des Gesamt-/Teilhabeplans. Wird vom Leistungsträger ein GP- oder THP-Verfahren durchgeführt, so entfällt in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen außerdem der bisherige Fachausschuss, der bisher über die Aufnahme entschieden hat (siehe § 2 Abs. 1a WVO).

Auch die Kontrollfunktion verändert sich teils durch das B.E.Ni-Verfahren. So ist der LT für die Kontrolle der intendierten und in Zielen ausformulierte Wirkung (siehe Teil 2 Kapitel 7 SGB IX) und der LE für die Kontrolle der Wirksamkeit seiner Maßnahmen (siehe Teil 2 Kapitel 8 SGB IX) verantwortlich. Kurz gesagt, kontrolliert der LT die Ziele und der LE kontrolliert seine Maßnahmen, indem er die geplanten und umgesetzten Maßnahmen dokumentiert und in Form von Berichten über die Entwicklung und Zielerreichung an den LT zurückmeldet. Inwiefern eine ICF-Orientierung in den Maßnahmen für die Feststellung und Erbringung von Leistungen in der Zukunft eine Anwendung im B.E.Ni-Verfahren findet bleibt offen. Bei Interesse sei an dieser Stelle auf die in der Entwicklung befindende Klassifikation der Gesundheitsinterventionen (ICHI) verwiesen (vgl. Grampp 2019, S. 107–109). Auch der LT überprüft gemeinsam mit den LB die Ziele spätestens alle zwei Jahre und meldet Veränderungen an den LE zurück. Im Zuge der Leistungserbringung ist aber auch der LE dazu verpflichtet, vereinbarte Ziele, die nicht oder nicht mehr erreicht werden an den LT zurückzumelden. Der LT passt in diesem Fall den Gesamt- bzw. Teilhabeplan an.
Für die Rückmeldung der Wirksamkeit bleibt nach heutigem Stand auch weiterhin das HMB-Verfahren maßgebend. Es wurde eine Übergangsregelung bis 12/2021 getroffen. Das HMB-Verfahren wurde bisher für die Bedarfsermittlung durch den LE genutzt, auch um leistungsberechtigte Personen in vergleichende Gruppen mit ähnlichem Hilfebedarf einzugruppieren. Dieses Verfahren stellt nach wie vor die Grundlage für die Finanzierung der Leistungen dar und dient damit auch aktuell noch als Grundlage für die Herstellung einer einvernehmlichen Finanzierung zwischen LT und LE. Jedoch wird die Bedarfsermittlung laut B.E.Ni-Verfahren durch den LT durchgeführt, inwiefern sich das HMB-Verfahren deshalb verändern wird, ist noch nicht abzusehen, da auch aktuell noch kein neues Instrument für die einvernehmliche Finanzierung vorliegt. Aktuell ist deshalb davon auszugehen, dass das Instrument HMB in anderer Form bzw. Funktion auch im B.E.Ni-Verfahren erhalten bleiben wird, nachdem es für das B.E.Ni-Verfahren angepasst und in Einklang mit diesem gebracht wurde (vgl. Grampp 2019, S. 97–102).
Die Maßnahmenplanung erfolgt idealerweise entlang eines Dreiklangs aus Leitziel, Rahmenzielen sowie Ergebniszielen. Die Zielplanung findet ebenso wie die Bedarfsermittlung zwischen LT und LB statt. Jedoch benötigen Leistungserbringer Kenntnis über die vereinbarten Ziele, um entsprechende Maßnahmen und Methoden mit den LB zu planen. Aus diesem Grund wurde der Bogen F4 LE entwickelt, mit dem der LE die vereinbarten Ziele übermittelt bekommt. Darauf ist das Leitziel aus der Bedarfsermittlung zwischen LT und LB bspw. aus einer Gesamtplan- oder Teilhabeplankonferenz festgehalten. Darunter gliedern sich entsprechende Rahmenziele mit zugehörigem Lebensbereich aus der ICF. Sie stellen somit den Bezug zur ICF und zum behinderungsbegriff dar. Unter den Ergebniszielen, die entsprechenden Rahmenzielen zugeordnet sind, werden konkrete Ziele beschrieben, die mit Maßnahmen und Methoden des LE erreicht werden sollen.
Durch den Verlaufsbericht und die Zielauswertung wird auf der einen Seite die Kontrollfunktion des LT ausgeübt. Auf der anderen Seite stellen diese eine Dokumentationsform für den LE über seine geleisteten Maßnahmen dar. Der LE berichtet in schriftlicher Form über die Entwicklung der LB sowie über die gemeinsame Zielauswertung. Beides soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Für eine Übergangszeit wird aktuell auch weiterhin auf das HMB-Verfahren zurückgegriffen. Spätestens 2022 werden die ersten B.E.Ni Berichte und Auswertungen erfolgen müssen, weitere Entwicklungen müssen diesbezüglich abgewartet werden. Nach B.E.Ni 3.0 soll über Bogen F5 LE ein Verlaufsbericht sowie eine Zielauswertung vorgenommen werden. Zu dessen Inhalten gehören der Anlass, d.h. Verlaufsbericht oder Abschlussbericht, die Veränderung persönlicher Daten, sonstige relevante Informationen für die Zielauswertung, die derzeitigen Leistungen sowie ein Verlaufsbericht über den Maßnahmenverlauf. Die Zielauswertung erfolgt über jedes einzelne Ergebnisziel, d.h. deren Dokumentation, aktueller Stand bzw. Veränderung sowie förderliche und hinderliche Faktoren samt eingesetzter Ressourcen bei der Umsetzung. Abschließend soll eine Einschätzung des LE über immer noch bestehende Bedarfe sowie eine Empfehlung für zukünftige Ziele gegeben werden. D.h. auch hierbei bleibt eine Bedarfsermittlung aus und es wird sich lediglich auf die vereinbarten Ziele zwischen LT und LB bezogen.
Eine zusätzliche Bedarfsermittlung durch den LE erscheint hier nicht gefordert, weshalb das HMB-Verfahren für die Rückmeldung an den LT nicht geeignet erscheint. Vielmehr geben die Anforderungen im B.E.Ni 3.0 eher Anlass dazu, dass weiterhin bestehende Bedarfe ICF-orientiert zurückgemeldet werden müssten. Das HMB-Verfahren basiert zwar auf der ICF. Es ist aber kein ICF-orientiertes Verfahren. Auch sollen Empfehlungen für zukünftige Ziele gegeben werden, d.h. im Sinne der Zielplanung des B.E.Ni-Verfahrens braucht es ergo eine ICF-Orientierung, um in einer Sprache über Bedarfe und entsprechende Ziele zu sprechen. Gleichsam müssen die erbrachten Leistungen aber auch vergütet werden, d.h. eine gemeinsame Sicht auf die LB, die eine verlässliche und einvernehmliche Finanzierung ermöglicht, ist erforderlich. In diesem Sinne könnte gemutmaßt werden, dass das HMB-Verfahren für das B.E.Ni angepasst wird, d.h. die bestehenden Items werden in die Sprache der ICF übersetzt und zu klären bliebe inwiefern eine angemessene ICF-Orientierung erreicht würde, da das HMB-Verfahren in seinen jeweiligen Varianten per se bestimmte Lebensbereich der ICF je nach Leistungsangebot ausklammert. Somit können die beiden Varianten des HMB-Verfahrens im besten Fall nur für die Rückmeldung von Teilhabeplänen genutzt werden, wenn Leistungen bspw. im privaten Lebensbereich (HMB‑W) oder im Bereich der Tagesstruktur zur Teilhabe am Arbeitsleben (HMB‑T) erbracht werden. Damit in diesem Fall eine stimmige Leistungserbringung erfolgen kann, wird in Zukunft ein stärkerer Fokus auf ICF-orientierte Leistungsbeschreibungen gelegt werden müssen, um die Angebotsstruktur mit dem B.E.Ni-Verfahren und die Kommunikation in der Eigliederungshilfe zu harmonisieren. Somit bleibt abschließend festzuhalten, dass auch Leistungserbringer nicht um eine ICF-Orientierung ihrer Angebote herumkommen, vielmehr kann hierin auch ein Mehrwert für Leistungserbringer und ihre Angebotsstruktur liegen, indem sie anhand der ICF aufzeigen können in welchen Lebensbereichen sie Unterstützung leisten. Damit ist die ICF für Leistungserbringer nicht nur ein Tool zur Kodierung und Verständigung, sondern kann in systematischer Weise auch genutzt werden, um bspw. freie Bereiche in der Angebotsstruktur offenzulegen.
Quellen:
Grampp, G. (2019). Die ICF verstehen und nutzen (3. Auflage 2019). BALANCE Buch + Medien Verlag. https://content-select.com/de/portal/media/view/5ceceb44-5f74-455d-996a-05d1b0dd2d03
Seidel, A., & Schneider, S. (2020). Praxishandbuch ICF-orientierte Bedarfsermittlung: Beratung, Diagnostik und Hilfeplanung in sozialen Berufen (1. Auflage). Beltz Juventa. https://content-select.com/de/portal/media/view/60473691–32d0-4e46-a7e3-389bb0dd2d03
Welti, F., & Nachtschatt, E. (2018). Das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit nach Art. 27 UN-Behindertenrechtskonvention. In Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen (S. 55–90). Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. https://doi.org/10.5771/9783845284224–55